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Vorruhestandsmodell für das Isoliergewerbe

Sie sind neu in einem Betrieb tätig, welcher dem GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe untersteht. Die An- und Abmeldung bei der Stiftung Alterssparkonten erfolgt durch Ihren Arbeitgeber.

Ihr Arbeitgeber ist für die Führung der Alterssparkonten nach GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe der Stiftung Alterssparkonten angeschlossen. Wenn Sie in diesem Jahr mindestens 25 Jahre alt sind und das Anstellungsverhältnis über drei Monate andauert, erfolgt durch Ihr Arbeitgeber eine Anmeldung. Sie erhalten von uns eine Aufnahmebestätigung und einen Vorsorgeausweis.

Während Ihrer Versicherungszeit leisten Sie Beiträge zur Unterstützung eines flexiblen Altersrücktritts und für den finanziellen Schutz bei Tod und Invalidität.

Der häufigste Grund für einen Austritt ist der Stellenwechsel. Falls Ihr neuer Arbeitgeber in einer anderen Branche als dem Isoliergewerbe tätig ist oder nicht der Stiftung Alterssparkonten angeschlossen ist, treten Sie aus der Stiftung aus.

In folgenden Fällen findet ebenfalls ein Austritt statt:

Bei einem Stellenwechsel meldet uns Ihr Arbeitgeber den Austritt. Sie erhalten von uns ein Merkblatt. Auf diesem teilen Sie uns mit, wohin Ihre Austrittsleistung zu überweisen ist. Gegen die Risiken Tod und Invalidität sind Sie noch einen Monat weiterversichert, längstens jedoch bis zum Eintritt in die neue Pensionskasse.

Haben Sie einen neuen Arbeitgeber und werden in die neue Pensionskasse aufgenommen, so teilen Sie uns den Namen sowie die Zahlungsverbindung von dieser mit. Wir werden Ihre Austrittsleistung an die neue Pensionskasse überweisen. Sie erhalten eine Abrechnung.

Treten Sie nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, ist Ihre Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung zu überweisen. Wenn Sie bereits ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Bank bzw. Versicherung besitzen, teilen Sie uns die Zahlungsverbindung mit. Ansonsten eröffnen Sie ein Konto und senden uns danach die notwendigen Angaben zu. Sobald die Überweisung erfolgt ist, erhalten Sie von uns eine Abrechnung.

Ist eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt, können Sie eine Barauszahlung Ihrer Austrittsleistung verlangen:

  • Geringfügigkeit
    Die Höhe Ihrer Austrittsleistung ist geringer als Ihr persönlicher Jahresbeitrag.
     
  • Wegzug ins Ausland
    Sie können die Barauszahlung Ihrer gesamten Austrittsleistung verlangen. Als Nachweis benötigen wir:
    die Abmeldebestätigung aus der Schweiz;
    die Anmeldebestätigung von Ihrem neuen Wohnort;
    einen aktuellen Personenstandsausweis (falls Sie nicht verheiratet sind);
    die beglaubigte Unterschrift Ihres Ehegatten (falls Sie verheiratet sind).
     
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
    Als Nachweis benötigen wir:
    die Aufnahmebestätigung der Ausgleichskasse;
    Angabe darüber, ob Sie die selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb ausführen; und
    ob Sie weiterhin der BVG-Pflicht unterstehen; sowie
    ob Sie noch eine weitere Tätigkeit ausführen.