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Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland

Sie senden Mitarbeitende vorübergehend ins Ausland oder diese sind gewöhnlich oder abwechselnd in zwei oder mehr Staaten erwerbstätig? Bleiben diese weiterhin in der Schweiz AHV-versichert oder unterstehen sie der Beitragspflicht einer ausländischen Sozialversicherung? Damit wir dies prüfen und bestätigen können, benötigen wir einen entsprechenden Antrag.

Die Weiterunterstellung bei einer Entsendung ist an mehrere Bedingungen geknüpft, etwa eine Befristung und die Erledigung auf Rechnung des Schweizer Arbeitgebenden. Die mögliche Dauer und die Entsendestaaten sind je nach Konstellation verschieden. Für Schweizer und EU-Staatsangehörige sind im EU-Raum Entsendungen bis zu zwei Jahre oft unproblematisch, ebenso für EFTA-Staatsangehörige bei Entsendungen nach Liechtenstein, Norwegen und Island.

Sind Ihre Mitarbeitenden gewöhnlich oder abwechselnd in mehreren Ländern tätig?

Dies kann beispielsweise bei einem zusätzlichen Arbeitgebenden im Ausland der Fall sein. Ebenso gehören Auslandeinsätze teils zur grundsätzlichen Tätigkeit, wenn sie – im Gegensatz zur Entsendung – nicht befristet, sondern wiederkehrend sind. Dies ist etwa bei regelmässigen Geschäftsreisen oder regelmässigen Montagen für Auslandprojekte der Fall, auch wenn alles über Sie als Arbeitgebender abgewickelt wird.

  1. Bearbeiten Sie häufig internationale Fälle oder möchten Sie Ihren Antrag bequem und vollständig online einreichen? Dann steht Ihnen die Webapplikation ALPS zur Verfügung. Sie finden die Anleitung für das erstmalige Login hier.
  2. Sie bearbeiten selten internationale Fälle oder möchten den Antrag lieber im PDF-Formular ausfüllen? Dann stehen Ihnen die Formulare auf der Webseite des BSV (Dokumente | BSV Vollzug) zur Verfügung.
  3. Damit Sie in ALPS auf mehrere Firmen gleichzeitig Zugriff haben (Konzerne oder für Treuhänder), empfehlen wir den Zugang zu ALPS über die Webapplikation mittels eines AGOV-Logins. Dafür registrieren Sie sich vorab auf der entsprechenden Webapplikation und senden uns die Nutzungsvereinbarung. Nach erfolgter Einrichtung in ALPS verfügen Sie über einen direkten Zugang über die Webapplikation.

Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns die Bescheinigung mit elektronischer Signatur. Für den EU- und EFTA-Raum ist dies zumeist die sogenannte A1-Bescheinigung. In anderen Fällen erhalten Sie das Certificate of Coverage (CoC). Die Bescheinigung ist von Arbeitnehmenden bei Bedarf im Ausland vorzuweisen, etwa bei einer Kontrolle.

Ist hingegen eine AHV-Unterstellung in der Schweiz nicht mehr möglich, erhalten Sie von uns die entsprechende Information.