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Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland

Sie senden Mitarbeitende vorübergehend ins Ausland. Bleiben diese weiterhin in der Schweiz AHV-versichert oder unterstehen sie der Beitragspflicht einer ausländischen Sozialversicherung? Damit wir dies prüfen und bestätigen können, benötigen wir den Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Haben Sie den Zugriff auf die ALPS-Plattform, so können Sie den Antrag direkt online stellen.

Aufgrund der unterschiedlichen internationalen Koordination benötigen wir zur Prüfung der Unterstellung pro Mitarbeitenden einen individuellen Antrag.

Die Weiterunterstellung bei einer Entsendung ist an mehrere Bedingungen geknüpft, etwa eine Befristung und die Erledigung auf Rechnung des Schweizer Arbeitgebers. Die mögliche Dauer und Entsendestaaten sind je nach Konstellation verschieden. Für Schweizer und EU-Staatsangehörige sind im EU-Raum Entsendungen bis zu zwei Jahre oft unproblematisch, ebenso für EFTA-Staatsangehörige bei Entsendungen nach Liechtenstein, Norwegen und Island.

Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns die Bescheinigung mit elektronischer Signatur. Für den EU- und EFTA-Raum ist dies zumeist die sogenannte A1-Bescheinigung. In anderen Fällen erhalten Sie das Certificate of Coverage (CoC). Die Bescheinigung ist von Arbeitnehmenden bei Bedarf im Ausland vorzuweisen, etwa bei einer Kontrolle.

Ist hingegen eine AHV-Unterstellung in der Schweiz nicht mehr möglich, erhalten Sie von uns die entsprechende Information.

Sind Ihre Mitarbeitende gewöhnlich oder abwechselnd in mehreren Ländern tätig?

Dies kann beispielsweise bei einem zusätzlichen Arbeitgeber im Ausland der Fall sein. Ebenso gehören Auslandeinsätze teils zur grundsätzlichen Tätigkeit, wenn sie – im Gegensatz zur Entsendung – nicht befristet, sondern wiederkehrend sind. Dies ist etwa bei regelmässigen Geschäftsreisen oder regelmässigen Montagen für Auslandprojekte der Fall, auch wenn alles über Sie als Arbeitgeber abgewickelt wird.

Stellen Sie uns hierfür das Hilfsblatt Mehrfachtätigkeit zu oder stellen Sie den Antrag direkt via ALPS zu. Gilt für alle Tätigkeiten die AHV-Unterstellung in der Schweiz, so erhalten Sie von uns auch in diesem Falle die A1- oder CoC-Bescheinigung.