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Alles Wissenswerte zu Ihrer Rente

Wie lange habe ich Anspruch auf meine Rente? Wird meine Rente der Teuerung angepasst? Antworten zu Fragen wie diesen erhalten Sie hier:

Sofern Sie bei Ihrer Pensionierung Ihr Altersguthaben ganz oder teilweise in Rentenform bezogen haben und zu diesem Zeitpunkt bei der Spida Personalvorsorgestiftung versichert waren, erhalten Sie lebenslang eine Altersrente ausbezahlt.

Im Todesfall endet der Anspruch auf eine Rente per Ende des betreffenden Monats. Sofern Sie eine Ehegattin / einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin / einen eingetragenen Partner oder eine Lebenspartnerin / einen Lebenspartner hinterlassen, hat diese Person lebenslang Anspruch eine Hinterlassenenrente im Umfang von 60% der Altersrente, sofern die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Allenfalls hat auch der geschiedene Partner bzw. die geschiedene Partnerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Kinder bis Alter 18 bzw. in Ausbildung bis Alter 25 erhalten eine Pensionierten-Kinderrente bzw. eine Waisenrente ausgerichtet. Die Höhe dieser Renten entspricht 20% der Altersrente pro Kind.

Bei einer Scheidung wird je nach Entscheid des Gerichts ein Teil der Rente an den geschiedenen Partner / die geschiedene Partnerin oder an die Pensionskasse dieser Person ausgerichtet.

Sofern Sie ganz oder teilweise invalid sind und Anspruch auf eine Invalidenrente der Spida Personalvorsorgestiftung haben, erhalten Sie bis zum Erreichen des Referenzalters eine Invalidenrente ausbezahlt. In einzelnen Fällen kann der Anspruch auf die Invalidenrente lebenslang bestehen.

Bis zum Erreichen des Referenzalters wird Ihr Altersguthaben weitergeführt. Die Sparbeiträge gemäss dem massgebenden Vorsorgeplan werden durch die Pensionskasse finanziert. Bei Erreichen des Rentenalters können Sie entscheiden, ob Sie das Altersguthaben als Rente oder ganz oder teilweise als Kapital beziehen möchten.

Im Todesfall endet der Anspruch auf eine Invalidenrente per Ende des betreffenden Monats. Sofern Sie eine Ehegattin / einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin / einen eingetragenen Partner oder eine Lebenspartnerin / einen Lebenspartner hinterlassen, erhält diese Person lebenslang eine Hinterlassenenrente im Umfang von 60% der Invalidenrente ausgerichtet, sofern die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Allenfalls hat auch der geschiedene Partner bzw. die geschiedene Partnerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Kinder bis Alter 18 bzw. in Ausbildung bis Alter 25 erhalten eine Invaliden-Kinderrente bzw. eine Waisenrente ausgerichtet. Die Höhe dieser Renten entspricht 20% der Invalidenrente pro Kind.

Bei einer Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wird je nach Konstellation und Entscheid des Gerichts die laufende Rente gekürzt und ein Teil des angesparten Guthabens oder der Rente an den Partner / die Partnerin oder an die Pensionskasse dieser Person ausgerichtet.

Gemäss den reglementarischen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, die Stiftung umgehend über alle massgeblichen Veränderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse zu informieren, namentlich über die Änderung des Invaliditätsgrades und / oder des Erwerbseinkommens.

Ehegatten-, Partner- und Lebenspartnerrenten werden lebenslang ausgerichtet, ausser es erfolgt eine (erneute) Heirat. Im Todesfall endet der Anspruch per Ende des betreffenden Monats.

Kinder erhalten die Waisenrente bis Alter 18 bzw. in Ausbildung bis Alter 25 ausbezahlt.

Altersrenten
Eine Anpassung an die Teuerung erfolgt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung.

Invaliden- und Hinterlassenenrenten
Eine Anpassung an die Teuerung erfolgt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung. Derjenige Anteil der Rente, der den gesetzlichen Mindestbestimmungen entspricht, wird periodisch der Teuerung angepasst.

Jährlich erhalten Sie zuhanden der Steuerbehörde eine Steuerbescheinigung. Diese wird Ihnen in der Regel bis Mitte Januar des Folgejahres zugestellt.