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IV-Leistungen

Die IV umfasst viele verschiedene Leistungsarten. Entsprechend unterschiedlich ist die Anspruchssituation. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst, damit Sie einen bestmöglichen Überblick zum IV-Leistungsbezug erhalten.

Bemessung der Invalidität und Berechnung der Rente
Wenn Sie vor der Invalidität erwerbstätig waren, bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittelt dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag: die Erwerbseinbusse als Folge der Invalidität. Drückt man diesen in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad.

Wenn Sie nicht erwerbstätig waren (z. B. im Haushalt tätig, Studierende), wird darauf abgestellt, in welchem Ausmass Sie in Ihrem gewöhnlichen Arbeitsbereich behindert sind.

Die Höhe Ihrer Invalidenrente richtet sich nach folgenden Berechnungselementen:
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen, Betreuungs- und Erziehungsgutschriften. Detailliertere Informationen zur Berechnung finden im Merkblatt Invalidenrenten der IV.

Einkommensteilung und Plafonierung
Bezieht Ihre (Ehe-)Partnerin / Ihr (Ehe-)Partner zurzeit noch keine Rente, wurde Ihre IV-Rente aufgrund Ihrer eigenen und ungeteilten Einkommen festgesetzt. Sobald Ihre (Ehe-)Partnerin / Ihr (Ehe-)Partner rentenberechtigt ist, werden beide Renten unter Vornahme der Einkommensteilung und Plafonierung neu berechnet.

Die Einkommensteilung (sog. Splitting) bei verheirateten/eingetragenen Partnern umfasst die Teilung der Einkommen, welche die Ehegatten/Partner während der Kalenderjahre der Ehe/Partnerschaft bis zum Rentenanspruch des Erstberechtigten erzielt haben.

Bei der Plafonierung werden die Summen der beiden Einzelrenten des (Ehe-)Paars bis auf 150% der Maximalrente der massgebenden Skala (z.B. CHF 3‘585.00 bei Skala 44) gekürzt.

Änderungen der persönlichen Verhältnisse
Bei jeder Änderung der persönlichen Verhältnisse (Heirat/Eintragung einer Partnerschaft, gerichtliche Trennung, Scheidung/Auflösung der Partnerschaft; Geburt eines Kindes oder Tod des (Ehe-)Partners) können sich Ihre Ansprüche der IV ändern.

Bei einer Trennung ist es massgebend, dass diese gerichtlich (durch ein Gerichtsurteil) durchgeführt wurde. Freiwillige Trennungen haben keinen Einfluss auf die Rentenberechnung.

Wir bitten Sie, uns die entsprechende Änderung zeitnah mitzuteilen. Anschliessend können wir die erforderlichen Schritte einleiten und Ihre Rente gegebenenfalls neu festsetzen.

Änderungen der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse
Bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen oder gesundheitlichen verändert sich Ihr IV-Grad. Dies kann eine Änderung oder Aufhebung Ihrer Rente zur Folge haben

Diese Änderungen melden Sie bitte der IV-Stelle Ihres Wohnkantons.

Pensionierung eines IV-Rentenbezügers
Der Anspruch auf eine IV-Rente entfällt spätestens im ordentlichen Rentenalter. Vor Erreichung des Rentenalters stellen wir Ihnen ein Anmeldeformular für die Altersrente zu. Nach Erhalt der Anmeldung berechnen wir den Rentenbetrag Ihrer Altersrente und vergleichen diesen mit dem Betrag Ihrer IV-Rente. Der höhere Betrag wird Ihnen als Altersrente ausgerichtet.

Anspruchsvoraussetzungen
Wenn Sie eine IV-Rente beziehen, kann Ihnen zusätzlich eine Kinderrente entrichtet werden.

Kinder- und Waisenrenten werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet, bei einer Aus-/Weiterbildung bis zum 25. Altersjahr.

Während der Aus-/Weiterbildung darf das jährliche Einkommen des Jugendlichen höchstens CHF 28‘680.00 (Stand 2021) betragen.

Zusammentreffen von Leistungen
Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt, wenn das Kind einen selbständigen Anspruch auf eine IV, Witwen- oder Witwerrente hat. Auch der Bezug von IV-Taggeldern kann Einfluss haben. Deshalb bitten wir Sie, uns Leistungsbezüge der AHV/IV zeitnah mitzuteilen.

Es gibt zwei Arten von Invalidentaggeld: Das Taggeld, das sich anhand des massgebenden Einkommens bemisst und das Taggeld während erstmaliger beruflicher Ausbildung.

Taggeld anhand des massgebenden Einkommens
Wenn Sie vor Eintritt des Gesundheitsschaden erwerbstätig gewesen und mindestens 18 Jahre alt sind. Massgebend für die Berechnung ist Ihr Erwerbseinkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Die Grundentschädigung beträgt 80% davon.

Taggeld während erstmaliger beruflicher Ausbildung
Anspruch auf ein Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Sie, wenn Sie:

  • sich in der ersten beruflichen Ausbildung (z. B. Berufslehre) befinden,
  • zuvor noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
  • invaliditätsbedingte Mehrkosten von mindestens 400 Franken pro Jahr aufweisen.

Die Höhe des Taggeldes während erstmaliger beruflicher Ausbildung hängt von der Art der Ausbildung ab.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Taggelder der IV.

Anspruch
Ergänzungsleistungen (oder Zusatzleistungen) ergänzen Ihren Lebensunterhalt sofern Ihr Einkommen/Rente Ihre minimalen Lebenskosten nicht decken kann. Zusammen mit der AHV/IV sichert die EL die finanzielle Grundversorgung. Es handelt sich hierbei nicht um Fürsorgegelder (Sozialgelder).

Berechnung
Der Anspruch und die Leistungshöhe werden individuell anhand der persönlichen finanziellen Situation abgeklärt resp. festgelegt. Wenn es Sie interessiert, wie hoch Ihr Anspruch sein könnte, finden Sie hier eine provisorische Berechnung mit einem vereinfachten Berechnungsverfahren.

Auskünfte und Anmeldung
Die kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen stehen Ihnen für Auskünfte und Anmeldung zur Verfügung.

Im Merkblatt für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV finden Sie weitere Informationen und Berechnungsbeispiele.