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Kinder und Familie

Als arbeitnehmende Person mit Kindern haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen.

Bei den Familienzulagen wird zwischen Kinder-, und Ausbildungszulagen unterschieden. Die Höhe der Zulagen ist kantonal unterschiedlich und liegt bei mindestens CHF 200.00 bzw. CHF 250.00 pro Monat.

Gewisse Kantone kennen zusätzlich auch die Geburts- und Adoptionszulagen.  

Pro Kind kann nur eine Zulage bezogen werden, die Anspruchsregelung richtet sich nicht primär nach dem Verdienst, sondern nach der Anspruchskonkurrenz, welche gesetzlich geregelt ist. Wir übernehmen diese Prüfung für Sie, dazu benötigen wir eine Anmeldung für Familienzulagen durch Ihren Arbeitgeber.

Weitere Infos finden Sie im Merkblatt über die Familienzulagen.

Aufgrund der kantonal unterschiedlich hohen Familienzulagen kann bei einer Erwerbstätigkeit der Eltern in verschiedenen Kantonen zudem die interkantonale Differenzzulage beansprucht werden.

Beispiel (Stand 2020)

Erstanspruch im Kanton Aargau / Kinderzulage à CHF 200.00 pro Monat / Ausbildungszulage à CHF 250.00 pro Monat.

Zweitanspruch im Kanton St. Gallen / Kinderzulage à CHF 230.00 pro Monat / Ausbildungszulage à CHF 280.00 pro Monat.

Der Elternteil mit dem Zweitanspruch erhält von seinem Arbeitgeber die Differenz von CHF 30.00 pro Monat, sofern dieser den Antrag bei seiner Familienausgleichskasse gestellt hat.

Falls Ihre Familie im Ausland wohnhaft ist, müssen Sie primär im Wohnland der Kinder die Zulagen beantragen. Sind die Zulagen in der Schweiz höher, so kann eine Differenzzulage ausgerichtet werden. Besteht im Wohnland kein Anspruch, so können Sie in der Schweiz grundsätzlich die vollen Zulagen beziehen.

Die Auszahlung der Differenzzulagen erfolgt immer rückwirkend für das abgeschlossene Jahr. Wir benötigen dazu das Formular F002 oder eine gleichwertige Bestätigung des ausländischen Amtes. Für Mitarbeiter aus Frankreich akzeptieren wir z.B. auch die „Attestation destinée à votre organisme étranger“. Sollten die Angaben bereits vorhanden sein, reichen Sie uns diese bitte via Ihren Arbeitgeber und zusammen mit der Anmeldung für Familienzulagen ein.

Bei Staaten ausserhalb EU/EFTA wird der Anspruch auf Familienzulagen gemäss einem allfälligen Staatsabkommen individuell geprüft.