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Zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten durch die IV

Hinter der Invalidenversicherung (IV) verbirgt sich viel mehr als „nur“ eine Rente. Das oberste Ziel der IV ist, den bestehenden Arbeitsplatz mit präventiven Mitteln zu erhalten und Personen mit Leistungseinschränkungen wieder einzugliedern. Ganz nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ bietet die IV auch verschiedenste Massnahmen wie z.B. das Jobcoaching bis hin zur Umschulung an.

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bereich der IV-Leistungen zusammengestellt, um Ihnen einen bestmöglichen Überblick zu verschaffen:

Die Arbeitsfähigkeit kann aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt werden. Wenn die Gefahr besteht, dass diese Einschränkungen über eine längere Zeit andauern, soll mit der IV-Stelle möglichst früh Kontakt aufgenommen werden – in Form einer Früherfassung.

Die Frühinterventions-Phase beginnt mit einer IV-Anmeldung. Das Ziel dabei ist, durch rasches Handeln einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes entgegenzuwirken oder zu verhindern, dass die betroffene Person vollständig oder teilweise aus dem Arbeitsprozess herausfällt.

Detailliertere Informationen zu den beiden präventiven Mitteln finden Sie im Merkblatt Früherfassung und Frühintervention.

Während den Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen der IV werden ergänzend Taggelder ausgerichtet. Diese sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen.

Ein Anspruch auf Taggelder besteht frühestens nach Vollendung des 18. Altersjahrs und erlischt mit Abschluss der Massnahmen. Bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung hingegen beginnt der Anspruch mit Ausbildungsbeginn, auch wenn das 18. Altersjahr noch nicht vollendet ist.

Die Taggelder müssen nicht beantragt werden. Die IV-Stellen prüfen den Anspruch automatisch im Zusammenhang mit der Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen. Die Auszahlung der Taggelder erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen.

Taggelder der IV gelten als Einkommen und sind im Gegensatz zu Kranken- und Unfalltaggelder beitragspflichtig. Das bedeutet, die Auszahlung erfolgt unter Abzug der gesetzlichen Beiträge.

Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen, den Entschädigungsarten und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Taggelder der IV.

Versicherte, die gesundheitlich bedingt in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) teilweise oder ganz eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen der IV. Die gesundheitliche Einschränkung muss bleibend sein oder über längere Zeit (mindestens ein Jahr) andauern.

Anspruch auf eine Rente besteht nur, falls die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.

Anmeldung von IV-Leistungen
IV-Leistungen müssen raschmöglichst bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons mittels Antragsformular angemeldet werden.

Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Berechnung der Rente und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Invalidenrenten der IV.

Die Hilflosenentschädigung soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige Lebensführung ermöglichen. Sie deckt die Kosten von Versicherten, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen bzw. um soziale Kontakte zu pflegen, die Hilfe Dritter benötigen oder auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der Hilflosigkeit und davon ab, ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt.

Sowohl minderjährige als auch volljährige Personen können eine Hilflosenentschädigung erhalten. Unterschieden wird dabei zwischen Entschädigungen der IV und  der AHV für Personen im ordentlichen Rentenalter.

Die Hilflosenentschädigung melden Sie bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons mittels Antragsformular an.

Die Ansätze der monatlichen Hilflosenentschädigung und weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern Hilflosenentschädigungen der IV und Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV (Punkt 26).

Versicherte der IV haben einerseits Anspruch auf Hilfsmittel, die sie benötigen, um weiter erwerbstätig oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z. B. als Hausfrau oder Hausmann) tätig bleiben zu können, aber auch auf Hilfsmittel, die für die Schulung, Ausbildung und funktionelle Angewöhnung benötigt werden.

Anderseits haben Versicherte der IV auch Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen. Dazu gehören Hilfsmittel für die Fortbewegung, für die Herstellung von Kontakten mit der Umwelt und für die Selbstsorge.

Die erstmalige Anmeldung für Hilfsmittel reichen Sie bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons ein.