AHV-Leistungen
Damit Sie im Ruhestand den Überblick über die Anspruchssituation im Bereich der AHV behalten können, haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.
Berechnung
Die Höhe Ihrer Altersrente richtet sich nach folgenden Berechnungselementen:
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen, Betreuungs- und Erziehungsgutschriften.
Detailliertere Informationen zur Berechnung und ein Erklärvideo finden Sie auf unserer Seite „Alles rund um Ihre Altersrente“ unter „Berechnung“.
Erwerbstätigkeit im Rentenalter
Es steht Ihnen frei, ob Sie weiterhin erwerbstätig sein wollen. Eine Erwerbstätigkeit als Rentenbezüger hat keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.
Im ordentlichen Rentenalter gilt ein Freibetrag von monatlich CHF 1‘400.00 (Stand 2021), auf dem keine Beiträge zu bezahlen sind.
Einkommensteilung und Plafonierung
Bezieht Ihre (Ehe-)Partnerin / Ihr (Ehe-)Partner zurzeit noch keine Rente, wurde Ihre Altersrente aufgrund Ihrer eigenen und ungeteilten Einkommen festgesetzt. Sobald Ihre (Ehe-)Partnerin / Ihr (Ehe-)Partner rentenberechtigt ist, werden beide Renten unter Vornahme der Einkommensteilung und Plafonierung neu berechnet.
Die Einkommensteilung (sog. Splitting) bei verheirateten/eingetragenen Partnern umfasst die Teilung der Einkommen, welche die Ehegatten/Partner während der Kalenderjahre der Ehe/Partnerschaft bis zum Rentenanspruch des Erstberechtigten erzielt haben.
Bei der Plafonierung werden die Summen der beiden Einzelrenten des (Ehe-)Paars bis auf 150% der Maximalrente der massgebenden Skala (z.B. CHF 3‘585.00 bei Skala 44) gekürzt.
Zivilstands-Änderung im Rentenalter
Bei jeder Änderung der persönlichen Verhältnisse (Heirat/Eintragung einer Partnerschaft, gerichtliche Trennung, Scheidung/Auflösung der Partnerschaft oder Tod des (Ehe-)Partners) können sich Ihre Ansprüche ändern.
Deshalb bitten wir Sie, uns die entsprechende Änderung zeitnah mitzuteilen. Anschliessend können wir die erforderlichen Schritte einleiten und Ihre Rente gegebenenfalls neu festsetzen.
Berechnung
Die Berechnung der Hinterlassenenrente erfolgt auf den Berechnungsgrundlagen der oder des Verstorbenen. Falls lückenlos Beiträge geleistet worden sind, erhalten Witwen und Witwer eine monatliche Rente von CHF 956.00 bis CHF 1‘912.00 (Skala 44 / Stand 2021). Waisen erhalten monatlich CHF 478.00 bis CHF 956.00.
Die genaue Höhe der Rente hängt vom errechneten durchschnittlichen Jahreseinkommen der verstorbenen Person ab.
Berechnungsbeispiele und weitere Informationen zur Hinterlassenenrente erfahren Sie im Merkblatt Hinterlassenenrenten der AHV.
Wiederverheiratung
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entfällt bei einer Wiederverheiratung. Der Anspruch auf Waisenrenten bleibt jedoch bestehen.
Zusammentreffen von Leistungen
Beim Zusammentreffen von einer Hinterlassenenrente mit einer Alters- oder Invalidenrente, wird nur die höhere Rente ausgerichtet. Entsprechend kann beispielsweise keine Altersrente und eine Witwenrente gleichzeitig ausgerichtet werden.
Pensionierung einer Witwe oder eines Witwers
Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entfällt spätestens im ordentlichen Rentenalter. Vor Erreichung des Rentenalters stellen wir Ihnen ein Anmeldeformular für die Altersrente zu. Nach Erhalt der Anmeldung berechnen wir den Rentenbetrag Ihrer Altersrente mit Verwitwetenzuschlag und vergleichen diesen mit dem Betrag Ihrer Hinterlassenenrente. Der höhere Betrag wird Ihnen als Altersrente ausgerichtet.
Anspruchsvoraussetzungen
Wenn Sie eine Altersrente beziehen, kann Ihnen zusätzlich eine Kinderrente entrichtet werden. Falls Sie Ihre Rente vorbezogen haben, besteht während der Vorbezugsdauer jedoch kein Anspruch.
Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht mit dem Tod eines Elternteils.
Kinder- und Waisenrenten werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet, bei einer Aus-/Weiterbildung bis zum 25. Altersjahr.
Während der Aus-/Weiterbildung darf das jährliche Einkommen des Jugendlichen höchstens CHF 28‘680.00 (Stand 2021) betragen.
Zusammentreffend von Leistungen
Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt, wenn das Kind einen selbständigen Anspruch auf eine IV, Witwen- oder Witwerrente hat. Bei Waisen erlischt der Anspruch, sobald ein eigener Anspruch auf eine IV-Rente besteht. Auch der Bezug von IV-Taggeldern kann Einfluss haben. Deshalb bitten wir Sie, uns Leistungsbezüge der AHV/IV zeitnah mitzuteilen.
Anspruch
Ergänzungsleistungen (oder Zusatzleistungen) ergänzen Ihren Lebensunterhalt sofern Ihr Einkommen/Rente Ihre minimalen Lebenskosten nicht decken kann. Zusammen mit der AHV/IV sichert die EL die finanzielle Grundversorgung. Es handelt sich hierbei nicht um Fürsorgegelder (Sozialgelder).
Berechnung
Der Anspruch und die Leistungshöhe werden individuell anhand der persönlichen finanziellen Situation abgeklärt resp. festgelegt. Wenn es Sie interessiert, wie hoch Ihr Anspruch sein könnte, finden Sie hier eine provisorische Berechnung mit einem vereinfachten Berechnungsverfahren.
Auskünfte und Anmeldung
Die kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen stehen Ihnen für Auskünfte und Anmeldung zur Verfügung.
Im Merkblatt für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV finden Sie weitere Informationen und Berechnungsbeispiele.