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Für die eigenen vier Wände:

Bezug oder Verpfändung von Vorsorgegeldern

Wer ein Eigenheim erwerben möchte, kann zur Finanzierung sein Altersguthaben beziehen oder alternativ verpfänden. Was sind die Voraussetzungen und Folgen? Zu Fragen wie diesen geben wir gerne Antwort:

Ein Vorbezug für die Wohneigentumsförderung ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen möglich für:

  • Kauf oder Erstellung von Wohneigentum
  • Beteiligungen am Wohneigentum (z.B. Anteilschein an Wohnbau-Genossenschaft)
  • Rückzahlung von Hypothekardarlehen

Zusätzlich erforderlich ist, dass Sie das Wohneigentum selbst bewohnen und es sich um Ihren Hauptwohnsitz handelt. Je nach Konstellation ist auch ein Vorbezug für Wohneigentum im Ausland möglich.

Vom vorhandenen Altersguthaben sind mindestens CHF 20‘000.00 zu beziehen; kein Mindestbetrag besteht bei der Beteiligung am Wohneigentum. Ab Alter 50 steht nur noch ein Teil des vorhandenen Altersguthabens für einen Vorbezug zur Verfügung. Ein Vorbezug ist zudem nur alle fünf Jahre möglich.

Da die Prüfung der Voraussetzungen aufwändig ist, erheben wir einen Unkostenbeitrag von CHF 300.00, welcher vor Auszahlung des Vorbezugs an die Spida zu überweisen ist.

Anstelle eines Vorbezugs können Sie Ihr Altersguthaben bzw. Vorsorgeleistungen verpfänden.

Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Durch den Vorbezug reduziert sich Ihr Altersguthaben. In der Folge fallen Ihre voraussichtlichen Altersleistungen tiefer aus.

Die versicherten Risikoleistungen bei einer Invalidität oder im Todesfall erfahren grundsätzlich keine Reduktion. Einzig das Todesfallkapital, welches zur Auszahlung gelangt, wenn keine Hinterlassenenrenten fällig werden, vermindert sind.

Auf dem vorbezogenen Betrag wird eine Steuer erhoben. Die Besteuerung erfolgt separat von Ihrem Einkommen und Vermögen.

Den vorbezogenen Betrag können Sie jederzeit ganz oder teilweise rückerstatten (Mindestbetrag: CHF 10‘000.00). Im Umfang der Rückzahlung erhöht sich das Altersguthaben, was zu einer Erhöhung der voraussichtlichen Altersleistungen führt. Den Steuerabzug können Sie im Umfang der Rückzahlung innerhalb von drei Jahren rückerstatten lassen.

Eine Rückzahlung ist zudem erforderlich, wenn Sie das Wohneigentum veräussern oder nicht mehr selber bewohnen. Auch im Todesfall ist eine Rückerstattung erforderlich, sofern keine Vorsorgeleistungen an Hinterlassene fällig werden.

Anstelle der Auszahlung Ihres ganzen oder teilweisen Altersguthabens können Sie dieses Guthaben sowie die zukünftigen Vorsorgeleistungen verpfänden. Somit werden weder Ihr Altersguthaben noch die voraussichtlichen Altersleistungen gekürzt. Einzig bei einer allfälligen Pfandverwertung wird Ihr Guthaben reduziert, so dass sich auch die voraussichtlichen Altersleistungen schmälern.

Im Gegensatz zum Vorbezug wird bei einer Verpfändung kein Eigenkapital bereitgestellt; allerdings können Sie die Konditionen für die Finanzierung des Wohneigentums verbessern.

Bei einer Verpfändung erheben wir keinen Unkostenbeitrag.

Falls Sie an einem Vorbezug oder an einer Verpfändung interessiert sind, bitten wir Sie, zunächst das Merkblatt zu studieren. Gerne können Sie uns anschliessend kontaktieren. Wir beraten Sie gerne und stellen Ihnen die relevanten Unterlagen wie das Antragsformular zu.