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Finanzieller Schutz im Todesfall

Was muss zu Lebzeiten geregelt werden? Was geschieht im Todesfall mit dem angesparten Altersguthaben? Antworten zu diesen Fragen und weitere Informationen finden Sie hier:

Verstorbene Versicherte haben zu Lebzeiten ab Alter 25 ein Altersguthaben angespart. Die Angehörigen haben je nach Konstellation Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Ehegattenrente, Abfindung
  • Lebenspartnerrente
  • Waisenrenten
  • Todesfallkapital

Handlungsbedarf zu Lebzeiten:
Lebenspartner können mit dem Meldeformular „Lebenspartnerschaft“ angemeldet werden. Im Zeitpunkt des Todesfalls wird geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einem allfälligen Anspruch auf ein Todesfallkapital können einzelne begünstigte Personen im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen abgeändert werden. Bitte kontaktieren Sie bei Interesse die Stiftung.

Das vorhandene Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt des Todes kann prinzipiell nicht als Todesfallkapital bezogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente erfüllt sind.

Ehegatten- / Partnerrente
Ein Anspruch besteht,wenn Sie entweder das 40. Altersjahr vollendet haben und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat oder Sie für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine Abfindung.

Dieselben Voraussetzungen gelten für den Anspruch auf eine Rente bei einer eingetragenen Partnerschaft.

Die Ehegatten- / Partnerrente beträgt in der Regel 60% der versicherten Invalidenrente. Massgebend sind die Bestimmungen des Vorsorgeplans. Bei Wiederheirat besteht kein Anspruch mehr auf eine Ehegatten- /Partnerrente.

Lebenspartnerrente
Ein Anspruch besteht, wenn Sie entweder das 40. Altersjahr vollendet und mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt haben oder für den Unterhalt von Kindern aufkommen.

Die Lebenspartnerrente beträgt in der Regel 60% der versicherten Invalidenrente. Massgebend sind die Bestimmungen des Vorsorgeplans. Bei Heirat besteht kein Anspruch mehr auf eine Lebenspartnerrente.

Waisenrenten
Beim Tod eines aktiven, invaliden oder pensionierten Versicherten haben die Kinder bis Alter 18 bzw. in Ausbildung bis Alter 25 Anspruch auf Waisenrenten.

Die Waisenrente pro Kind beträgt in der Regel 20% der versicherten Invalidenrente. Massgebend sind die Bestimmungen des Vorsorgeplans.

Todesfallkapital
Ein allfälliges Todesfallkapital wird unabhängig vom Erbrecht erbracht. Massgebend ist die Begünstigtenordnung gemäss Reglement (Art. 14).

Das Todesfallkapital entspricht dem beim Tod erworbenen Altersguthaben vermindert um die Kosten zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen sowie bereits bezogener Leistungen, mindestens jedoch den Einkäufen des Versicherten.

Bitte senden Sie das ausgefüllte Meldeformular Todesfallleistungen mit den nötigen Beilagen oder melden Sie den Todesfall telefonisch bei der Spida Personalvorsorgestiftung.

Der Anspruch auf eine Rente beginnt nach Ablauf der Lohnzahlung oder des Lohnnachgenusses. Er erlischt am Ende des Todesmonats der begünstigten Person und bei Waisen längstens bis zur Vollendung des 18. Altersjahres bzw. des 25. Altersjahres, sofern die Waise in Ausbildung steht.

Auszahlungstermine
Renten: Übersicht Zahlungstermine

Kapitalien: innerhalb von 30 Tagen nach der Pensionierung bzw. nach Erhalt der Zahlungsangaben