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Hinterlassenenrenten zur Vermeidung finanzieller Not

Angehörige müssen nach einem Todesfall vieles vorsehen und sind unter Umständen mit einer finanziellen Einbusse konfrontiert. Die Hinterlassenenrenten der AHV sollen verhindern, dass die Hinterbliebenen in finanzielle Not geraten.

Untenstehend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Informationen im Bereich der Hinterlassenenrente auf.

Folgende drei Arten von Hinterlassenenrenten werden von der Ausgleichskasse ausgerichtet:

  • Witwenrenten
  • Witwerrenten
  • Waisenrenten

Die Anspruchsvoraussetzungen der Renten variieren je nach Art der Hinterlassenenrente.

Unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch haben als (Ex-) Ehepartnerin / Expartner oder als Waise, erfahren Sie im Merkblatt Hinterlassenenrenten der AHV auf den Seiten 2 und 3.

Die Anmeldung für eine Hinterlassenenrente reichen Sie bei derjenigen Ausgleichskasse ein, bei welcher die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt oder bis zum Todeszeitpunkt eine Rente bezogen hat.

Wenn Versicherungszeiten in der Schweiz und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder EFTA zurückgelegt wurden, genügt eine einzige Anmeldung in Ihrem Domizilland. Diese löst das Anmeldeverfahren in allen betroffenen Staaten aus.

Wenn Sie nicht in der Schweiz wohnen, konsultieren Sie bitte folgende Seite der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) «Eine Hinterlassenenrente aus dem Ausland beantragen».

Die Berechnung der Hinterlassenenrente erfolgt auf den Berechnungsgrundlagen der oder des Verstorbenen. Falls lückenlos Beiträge geleistet worden sind, erhalten Witwen und Witwer eine monatliche Rente von CHF 956.00 bis CHF 1'912.00 (Skala 44 / Stand 2021). Waisen erhalten monatlich CHF 478.00 bis CHF 956.00.

Die genaue Höhe der Rente hängt vom errechneten durchschnittlichen Jahreseinkommen der verstorbenen Person ab.

Beziehen Sie bereits eine Rente der IV oder AHV benötigen wir keine Anmeldung für eine Hinterlassenenrente. Stattdessen bitten wir Sie lediglich um eine Kopie der Sterbensurkunde. Anschliessend berechnen wir Ihre Rente neu. Sie erhalten einen Verwitwetenzuschlag von maximal 20 Prozent und die Plafonierung der Renten für Ehepaare entfällt.

Als Vergleich berechnen wir ebenfalls den Betrag einer allfälligen Witwen- / Witwer-Rente. Falls diese höher ist, erhalten Sie statt der Altersrente mit Verwitwetenzuschlag die höhere Witwen- / Witwer-Rente.

Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entsteht per Folgemonat des Todes des Ehegatten oder des Elternteils und erlischt Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen. Bei einer Wiederverheiratung erlischt die Witwen- oder Witwerrente.

Die Auszahlungen der 1. und 2. Säule erfolgen vorschüssig jeweils am 2. Arbeitstag des Monats. Die Zahlungstermine finden Sie hier.

Weitere Informationen sowie Rechenbeispiele finden Sie im Merkblatt Hinterlassenenrenten der AHV.