Regelungen und Lösungen im Falle einer Scheidung oder Trennung
Eine Scheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat sowohl in der 1. wie auch 2. Säule unmittelbare Folgen. Wir zeigen Ihnen auf, welche Regelungen bestehen, und unterstützen Sie.
Um die Alters- oder Invalidenrente von geschiedenen Personen zu berechnen, werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet.
Es werden nur jene Kalenderjahre für die Einkommensteilung (sog. Splitting) berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Erzielte Einkommen im Jahr der Eheschliessung und der Scheidung werden nicht gesplittet.
Die Einkommensteilung bei geschiedenen Personen erfolgt nicht automatisch, sondern erst auf Antrag bei der Ausgleichskasse. Das Splitting kann von den geschiedenen Ehegatten individuell verlangt werden. Wir empfehlen Ihnen, möglichst unmittelbar nach der (rechtskräftigen) Scheidung, den Antrag zur Einkommensteilung einzureichen. Sie können damit eine Verzögerung bei der späteren Rentenberechnung vermeiden, da die Einkommensteilung spätestens bei einem Rentenbezug erfolgen muss.
Detailliertere Ausführungen hierzu und noch weitere Informationen zum Splitting mit Fallbeispielen finden Sie im Merkblatt Splitting bei Scheidung.
Beziehen Sie Familienzulagen, so wenden Sie sich bitte im Falle einer Scheidung oder Trennung an Ihren Arbeitgeber, damit dieser uns die Änderungsmeldung schriftlich oder über unser Onlinekundenportal zeitnah übermitteln kann. Dadurch verhindern Sie rechtzeitig allfällige und rückwirkende Rückforderungen von Familienzulagen.
Grundsätzlich werden die Altersguthaben, die Sie und Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner während der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft erworben haben, zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. Auflösung jeweils zur Hälfte geteilt. Der Differenzbetrag wird an die Pensionskasse der begünstigten Person überwiesen.
Ein allfälliger Vorbezug für Wohneigentumsförderung während Ihrer Ehe bzw. Partnerschaft wird angerechnet. Nicht berücksichtigt werden hingegen allfällige Barauszahlungen und Kapitalabfindungen.
Für den Fall, dass Sie einen Teil Ihres Altersguthabens an Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner zu übertragen haben, können Sie einen Wiedereinkauf in Ihre Vorsorge vornehmen.
Falls Sie während dem Scheidungsverfahren pensioniert werden, wird das zu übertragende Altersguthaben anteilmässig um die zu viel ausgerichtete Rentenzahlungen gekürzt.
Weitere detaillierte Informationen können Sie der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen entnehmen.
Zuständigkeiten
Das Scheidungsgericht ist zuständig für die Berechnung der während der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft erworbenen Vorsorgeansprüche sowie für den Entscheid der zu teilenden Ansprüche.
Die Personalvorsorgestiftung ist verpflichtet, Ihnen bzw. dem zuständigen Gericht die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und die Durchführbarkeitserklärung zuhanden des Gerichts auszustellen. Sie vollzieht zudem die Teilung gemäss dem rechtskräftigen Urteil.
Grundsätzlich werden die Altersguthaben, die Sie und Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner während der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft erworben haben, zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. Auflösung jeweils zur Hälfte geteilt. Der Differenzbetrag wird an die Pensionskasse der begünstigten Person überwiesen.
Ein allfälliger Vorbezug für Wohneigentumsförderung während Ihrer Ehe bzw. Partnerschaft wird angerechnet. Nicht berücksichtigt werden hingegen allfällige Barauszahlungen und Kapitalabfindungen.
Für den Fall, dass Sie einen Teil Ihres Altersguthabens an Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner zu übertragen haben, können Sie einen Wiedereinkauf in Ihre Vorsorge vornehmen.
Weitere detaillierte Informationen können Sie der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen entnehmen.
Zuständigkeiten
Das Scheidungsgericht ist zuständig für die Berechnung der während der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft erworbenen Vorsorgeansprüche sowie für den Entscheid der zu teilenden Ansprüche.
Die Stiftung ist verpflichtet, Ihnen bzw. dem zuständigen Gericht die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und die Durchführbarkeitserklärung zuhanden des Gerichts auszustellen. Sie vollzieht zudem die Teilung gemäss dem rechtskräftigen Urteil.