«Ja, ich will!» – Einfluss des neuen Lebensabschnitts auf Ihre (bevorstehende) Rente
Mit dem Bund des Lebens ändert sich nicht nur die Lebens-, sondern auch die Anspruchssituation in den verschiedenen Sozialversicherungen.
Durch die Heirat oder Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft können sich Ihre Renten-Ansprüche der AHV und IV ändern. Sobald beide (Ehe-)Partner Anspruch auf eine Rente haben, erfolgt die Einkommensteilung und die Plafonierung. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt (Seiten 7/8).
Beziehen Sie bereits eine Rente der AHV/IV oder haben Sie bereits eine Anmeldung eingereicht? Dann bitten wir Sie, uns die entsprechende Änderung zeitnah mitzuteilen.
Wenn weder Sie, noch Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. Ihr (Ehe-)Partner zurzeit eine Rente beziehen, müssen Sie nichts Weiteres unternehmen. Erst bei der Anmeldung für einen Leistungsbezug teilen Sie uns Ihren Zivilstand mit.
Beziehen Sie Familienzulagen, so teilen Sie uns bitte Ihre Zivilstandsänderung über Ihren Arbeitgeber mit, damit der Anspruch neu geprüft werden kann und keine rückwirkenden Rückforderungen entstehen.
In der beruflichen Vorsorge hat die Heirat bzw. die Eintragung der Partnerschaft zur Folge, dass Ihr Altersguthaben zu diesem Zeitpunkt festgehalten werden muss. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, uns die Zivilstandsänderung und das entsprechende Datum mitzuteilen.
In der beruflichen Vorsorge hat die Heirat bzw. die Eintragung der Partnerschaft zur Folge, dass Ihr Altersguthaben zu diesem Zeitpunkt festgehalten werden muss. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, uns die Zivilstandsänderung und das entsprechende Datum mitzuteilen.