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Nichterwerbstätige und die obligatorische Beitragspflicht

Wenn Sie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Erwerbstätigkeit aufgeben oder nicht mehr mitversichert sind, so gilt es einige Punkte zu beachten.

Die obligatorische Beitragspflicht in der AHV für Nichterwerbstätige

Die obligatorische Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen beginnt ab Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und endet mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters.  

Bitte melden Sie sich in folgenden Situationen an Ihre zuständige Ausgleichskasse:

  • Sie sind weniger als 9 Monate im Jahr beschäftigt.
  • Ihr Beschäftigungsgrad ist kleiner als 50%.
  • Ihr Einkommen hat sich verringert.
  • Sie beziehen einen nicht AHV-pflichtigen Lohn (Bsp. Taggelder der Suva, Krankenkasse, usw.).
  • Ihr Ehegatte, welcher Sie bisher mitversichert hat, wird pensioniert.
  • Sie beziehen eine IV-Rente.
  • Sie lassen sich vorzeitig pensionieren.

Nach Überprüfung der Beitragspflicht erhalten Sie den Bescheid, ob Sie Beiträge für Nichterwerbstätige zu entrichten haben.    

Zuständigkeit für den Anschluss an die Ausgleichskasse

Für Personen, welche das 58. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ist die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzes für die Überprüfung der Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen zuständig.

Nach Erreichung des 58. Altersjahres und bei einer vorzeitigen Pensionierung bzw. Erwerbsaufgabe liegt die Zuständigkeit bei der Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers.

Bei verheirateten Personen ist die Ausgleichskasse des Ehegatten zuständig, welche bereits eine AHV- oder IV-Rente ausrichtet.

Für Studierende liegt die Zuständigkeit bei der kantonalen Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt.

Höhe der Beiträge und weitere Informationen

Die Beiträge von Nichterwerbstätigen werden aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens festgesetzt.   

Weitere Information finden Sie im Merkblatt für Nichterwerbstätige.