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Arbeitnehmende und die obligatorische Beitragspflicht

Ihre Sozialversicherungsbeiträge rechnet Ihr Arbeitgeber mit seiner Ausgleichskasse ab. Ihren Anteil an den Beiträgen zieht er vom Bruttolohn ab.

Als Arbeitsnehmende in der Schweiz zahlen Sie ab dem 1. Januar nach Ihrem vollendeten 17. Altersjahr. Ihre Beitragspflicht endet mit dem Monat des Erreichens des 64. Altersjahrs für Frauen resp. des 65. Altersjahrs für Männer – ausser Sie bleiben erwerbstätig.

Ihre Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV werden hälftig von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getragen.

Ab 1. Januar 2021 gelten für Sie als arbeitnehmende Person folgende Beitragssätze:

  • 5.3 % AHV/IV/EO                   
  • 1.1 % ALV 1 (für einen Bruttolohn bis CHF 12‘350.00 pro Monat)
  • 0.5 % ALV 2  (für einen Bruttolohn über CHF 12‘350.00 pro Monat)

Der Arbeitgeber überweist die Beiträge zusammen mit seinem Anteil der AHV-Ausgleichskasse. Über Online-Rechner können Sie eine unverbindliche Berechnung Ihrer Abzüge vornehmen. Je nach Arbeitspensum und Lohnhöhe kommen dazu noch Abzüge für die obligatorische Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle und für die obligatorische berufliche Vorsorge.

In dem Sie ca. alle vier Jahren einen Gesamtkontoauszug (Auszug aus dem individuellen Konto) anfordern, können Sie kontrollieren, ob Ihr Arbeitgeber die AHV/IV/EO-Beiträge tatsächlich bezahlt hat.

Bleiben Sie im Rentenalter angestellt, so schulden Sie weiterhin AHV-Beiträge, sofern Sie einen AHV-pflichtigen Lohn von über CHF 16‘800.00 pro Jahr erzielen. Sind Sie nicht über das ganze Jahr angestellt, so gilt ein Rentner-Freibetrag von CHF 1‘400.00 pro Monat. Für fünf Monate Anstellung gilt somit beispielsweise ein Freibetrag von CHF 7‘000.00. Sie zahlen AHV-Beiträge nur auf dem darüber liegenden Lohn ein.

Im ordentlichen AHV-Rentenalter schulden Sie keine Beiträge an die ALV.

Erhalten Sie einen geringfügigen AHV-Lohn, der je Arbeitsverhältnis den Betrag von CHF 2‘300.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Ihr Verlangen hin erhoben, sofern Sie den AHV-Mindestbeitrag bei einem anderen Arbeitsverhältnis bereits erreicht haben. Beim Überschreiten dieser Schwelle ist Ihr gesamter Lohn beitragspflichtig.

Detaillierte Informationen finden Sie in den folgenden Merkblättern:

Merkblatt Lohnbeiträge an die AHV
Merkblatt Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblatt Beiträge auf geringfügigen Löhnen