Spida, zur Startseite

Sprachnavigation

schmuckelement

Alles rund um Ihre AHV-Altersrente

Bereiten Sie sich frühzeitig auf Ihren neuen Lebensabschnitt vor, sodass Sie dann im Rentenalter entspannt Ihren Ruhestand geniessen können. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen im Bereich der AHV-Rente zusammengestellt, um Ihnen einen bestmöglichen Überblick zu verschaffen:

Auf eine Altersrente der AHV haben Sie Anspruch, wenn Sie das Referenzalter erreicht haben. Die erste Zahlung erhalten Sie ab Folgemonat der Erreichung des Referenzalters. Das Referenzalter beträgt für Frauen 64 Jahre (bis und mit Jahrgang 1960) und für Männer 65 Jahre.

Das Referenzalter der Frauen wird ab dem Jahrgang 1961 bis 1963 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht:

Im JahrReferenzalter der Frauen:Betrifft die Frauen mit Jahrgang
202464 Jahre (keine Erhöhung)1960
202564 Jahre + 3 Monate1961
202664 Jahre + 6 Monate1962
202764 Jahre + 9 Monate1963
202865 Jahre1964

Auf Wunsch kann die Altersrente im Rahmen des flexiblen Rentenalters um maximal zwei Jahre vorher (monatlicher Vorbezug möglich ab 2024), bezogen werden. Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969 bereits ab dem 62. Altersjahr. Die Altersrente kann auch um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden.

Damit Sie Anspruch auf eine Altersrente haben, müssen Ihnen mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Reform ist per 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Damit Sie sich einen Überblick verschaffen können, haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst:

Referenzalter als neuer Begriff

Im Schweizer Recht wird künftig der Begriff «Referenzalter» statt «ordentliches Rentenalter» verwendet. Das Referenzalter bezeichnet das Alter, ab dem eine versicherte Person ihre Altersrente ohne Kürzung beziehen kann.

Einheitliches Referenzalter 65 für Frauen und Männer

Sowohl für Männer als auch Frauen gilt künftig das Referenzalter 65. Das Referenzalter der Frauen wird ab dem Jahrgang 1961 bis 1963 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht:

Im JahrReferenzalter der Frauen:Betrifft die Frauen mit Jahrgang
202464 Jahre (keine Erhöhung)1960
202564 Jahre + 3 Monate1961
202664 Jahre + 6 Monate1962
202764 Jahre + 9 Monate1963
202865 Jahre1964

Auf Wunsch kann die Altersrente im Rahmen des flexiblen Rentenalters um maximal zwei Jahre vorher (monatlicher Vorbezug möglich ab 2024), bezogen werden. Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969 bereits ab dem 62. Altersjahr. Die Altersrente kann auch um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden.

Damit Sie Anspruch auf eine Altersrente haben, müssen Ihnen mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.

Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

Für Frauen, die in den kommenden zehn Jahren pensioniert werden (Jahrgänge 1961 bis 1969; Übergangsgeneration), sind Ausgleichsmassnahmen vorgesehen, um die Auswirkungen der Erhöhung des Referenzalters abzufedern: Frauen der Übergangsgeneration, die ihre AHV-Rente nicht vorbeziehen, haben Anspruch auf einen lebenslangen Rentenzuschlag von maximal 160 Franken bei Rentenbezug per Referenzalter, andererseits vorteilhaftere Kürzungssätze, wenn die Rente vor dem erhöhten Referenzalter bezogen wird. Der Rentenzuschlag ist abhängig vom Jahrgang und vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Alters­rente noch ab 62 Jahren vorbeziehen. Für sie gelten ab 1. Januar 2025 eigene, tiefere Kürzungssätze.

Flexibler Altersrücktritt

Die Reform ermöglicht, dass die Altersrente auch monatsweise vorbezogen werden kann (bis anhin nur 1 ganzes bzw. 2 ganze Jahre möglich). Es wird zudem die Option geboten, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen oder aufzuschieben, beispielsweise bei einer Teilpensionierung. Neu kann auch ein Teilvorbezug mit einem Teilaufschub der Rente kombiniert werden. Der Rentenbezug und damit der Übertritt vom Arbeitsleben in die Pensionierung ist somit für alle viel flexibler gestaltbar.

Die Kürzungssätze bei einem Rentenvorbezug und die Zuschläge bei einem Rentenaufschub werden an die Lebenserwartung angepasst und folglich ab 2027 gekürzt. Die Sätze sind noch nicht bekannt, bei tieferen Einkommen fallen die Rentenkürzungen jedoch geringer aus.

Anreiz zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach 65

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, haben nun die Möglichkeit, zu entscheiden, ob sie auf Einkommen unter 1400 Franken pro Monat AHV-Beiträge zahlen möchten. Über diesem Betrag bleiben die Beiträge obligatorisch. Die eingezahlten Beiträge nach dem Referenzalter können die Altersrente bis zum Maximalbetrag aufbessern. Dies macht es für Personen mit Beitragslücken oder einer niedrigen Rente attraktiver, weiter zu arbeiten. Um eine eventuelle Erhöhung der Rente in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag auf einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter gestellt werden.

Damit Ihre Rente rechtzeitig berechnet und ausgerichtet werden kann, sollten Sie die Anmeldung der Altersrente drei bis vier Monate vor Erreichen des Rentenalters bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen. Bitte reichen Sie die Anmeldung nicht früher als ein Jahr vor Anspruchsbeginn ein.

Die gleiche Frist empfiehlt sich auch bei einem Vorbezug. In diesem Fall wären es drei bis vier Monate vor Erreichen des Altersjahrs, ab welchem Sie den Vorbezug wünschen.

Die Anmeldung der Altersrente reichen Sie als Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse ein, die vor dem Eintritt des Rentenfalles die Beiträge entgegengenommen hat.

Sind Sie verheiratet und Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin ist bereits rentenberechtigt, müssen Sie sich bei derjenigen Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehegatten oder der Ehegattin auszahlt.

Falls Sie Fragen zur Anmeldung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen haben, stehen Ihnen die kantonalen Ergänzungsleistungsstellen zur Verfügung.

Die Anmeldung für Hilfsmittel der AHV/IV ist der IV-Stelle des Wohnkantons zuzustellen.

Im untenstehenden Video sind die wichtigsten Informationen zur Anmeldung für eine Altersrente zusammengefasst:

Die Höhe der Rente richtet sich nach folgenden Berechnungselementen:

  • Beitragsjahre
  • Erwerbseinkommen
  • Betreuungs- und Erziehungsgutschriften

Sie erhalten eine Vollrente (Skala 44), wenn eine lückenlose Beitragsdauer vorliegt. Wenn Sie ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem ordentlichen Rentenalter die Beitragspflicht erfüllt haben liegt eine lückenlose Beitragsdauer vor. Das Minimum der Vollrente (Skala 44) beläuft sich auf CHF 1‘225.00 und das Maximum auf CHF 2‘450.00 pro Monat.

Die Höhe des Rentenbetrags innerhalb einer Skala hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.

Bezieht Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann bereits eine Rente der AHV/IV, werden beide Einzelrenten entsprechend gekürzt (Plafonierung). Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht grösser sein als 150% der Maximalrente (bei Skala 44 = CHF 3‘675.00).

Berechnungsbeispiele und die Rentenbeträge der Skala 44 finden Sie im Merkblatt Leistungen der AHV.

Informationen zu den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften finden Sie in den Merkblättern Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften.

Im Erklärvideo erfahren Sie in wenigen Minuten das Wichtigste zur Berechnung der Altersrente.

Eine Rentenschätzung wird mittels eines vereinfachten Berechnungsverfahrens erstellt und basiert auf den vom Versicherten erfassten Angaben. Die Rentenschätzung ist nicht verbindlich.

Eine Rentenvorausberechnung der Ausgleichskasse ist in bestimmten Lebenssituationen ab einem Alter von 50 Jahren sinnvoll wie beispielsweise bei familiären oder beruflichen Veränderungen, einer geplanten Auswanderung oder bei der Planung eines Rentenvorbezugs.

Sie können bei der Ausgleichskasse schriftlich eine unverbindliche Rentenvorausberechnung beantragen.

Verheiratete Personen müssen je einen Antrag pro Person bei der Ausgleichskasse einreichen. Beide Anträge sollten zum gleichen Zeitpunkt an dieselbe Ausgleichskasse eingereicht werden.

Die Rentenvorausberechnung ist unverbindlich und kann einige Zeit in Anspruch nehmen (ca. drei bis vier Wochen).

Weitere Informationen zur Rentenvorausberechnung finden Sie im Merkblatt Rentenvorausberechnung.

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Sie den Bezug der Altersrente um

  • ein oder zwei ganze Jahre vorziehen (monatlicher Vorbezug möglich ab 2024) oder
  • ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben.

Ab 01.01.2024 können Sie entweder Ihre ganze Altersrente vorbeziehen oder einen Anteil davon. Der Vorbezugsanteil kann als Frankenbetrag oder in ganzen Prozenten geltend gemacht werden und muss mindestens 20% und kann höchstens 80 % Ihrer Altersrente betragen. Sie haben die Möglichkeit, während der Vorbezugsdauer den Vorbezugsanteil einmal zu erhöhen. Der Wechsel vom Vorbezug einer ganzen Altersrente zum Teilvorbezug ist ausgeschlossen, ebenso der Wechsel zu einem tieferen Vorbezugsanteil. Formular Erhöhung des anteiligen Rentenvorbezugs.

Wenn Sie Ihre AHV-Altersrente oder einen Anteil davon vorbezogen haben und Sie das Referenzalter erreicht haben, müssen Sie sich mit dem untenstehenden Formular für die Auszahlung Ihrer Altersrente anmelden. Wenn Sie lediglich einen Anteil Ihrer Altersrente vorbezogen haben, können Sie den nicht vorbezogenen Anteil Ihrer Rente um mindestens ein Jahr und um höchstens fünf Jahre aufschieben. Anmeldung für die Altersrente im Referenzalter nach Vorbezug.

Wenn Sie Ihre AHV-Altersrente aufgeschoben haben, können Sie Ihre Rente um mindestens ein Jahr und um höchstens fünf Jahre aufschieben. Sie haben die Wahl zwischen dem Aufschub der gesamten Rente oder nur eines Teils der Rente. Der nicht aufgeschobene Teil wird Ihnen im Referenzalter monatlich ausgezahlt. Mit dem Formular Abruf oder Teilabruf der Altersrente nach Aufschub können Sie die Auszahlung Ihrer aufgeschobenen monatlichen AHV-Altersrente oder einen Anteil davon beantragen. Die Rente wird frühestens im nächsten Monat nach Eingang des Abrufantrags ausbezahlt.

Sind Sie verheiratet, haben Sie unabhängig von Ihrem Ehegatten die Möglichkeit, die Altersrente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Es ist somit möglich, dass Sie Ihre Altersrente vorbeziehen und Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin die Altersrente aufschiebt.

Weitere Informationen über den flexiblen Rentenbezug, wie z.B. über die Höhe der Vorbezugskürzung und des Aufschubszuschlags erfahren Sie unter dem Merkblatt Flexibler Rentenbezug.

Im Erklärvideo erfahren Sie in wenigen Minuten das Wichtigste zum flexiblen Bezug der Altersrente.

Wenn Sie nach dem Referenzalter weitergearbeitet haben, können Ihnen die Erwerbseinkommen bis zur Vollendung des 70. Altersjahres für die Rentenberechnung angerechnet werden. Die dabei zurückgelegten Beitragszeiten können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn Sie bis zum Referenzalter Beitragslücken aufweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einkommen pro Kalenderjahr mindestens 40 % Ihres durchschnittlichen Einkommens vor dem Referenzalters betragen. Der Antrag kann nur einmal gestellt werden. Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter.

Wenn Sie sich fragen, ob und inwiefern eine allfällige Erwerbstätigkeit im Referenzalter zu einer höheren Rente führen kann, können Sie bei der Ausgleichskasse schriftlich eine unverbindliche Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter beantragen.

Weitere Informationen zur Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter finden Sie im Merkblatt Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter.

Um die Alters- oder Invalidenrente von geschiedenen Personen zu berechnen, werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet.

Es werden nur jene Kalenderjahre für die Einkommensteilung (sog. Splitting) berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Erzielte Einkommen im Jahr der Eheschliessung und der Scheidung werden nicht geteilt.

Die Einkommensteilung bei geschiedenen Personen erfolgt nicht automatisch, sondern erst auf Antrag bei der Ausgleichskasse.

Bei Verheirateten erfolgt die Einkommensteilung hingegen automatisch im zweiten Versicherungsfall oder im Todesfall des nicht rentenberechtigten Ehegatten.

Detailliertere Ausführungen hierzu und noch weitere Informationen zum Splitting mit Fallbeispielen finden Sie im Merkblatt Splitting bei Scheidung.

Die Auszahlungen der 1. und 2. Säule erfolgen vorschüssig jeweils am 2. Arbeitstag des Monats. Die Zahlungstermine finden Sie hier.