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Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien

Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien

Ab 1. Oktober 2022 tritt das Sozialversicherungsabkommen zwischen Tunesien und der Schweiz in Kraft.

Entsendung
Die gegenseitigen Entsendebescheinigungen beziehen sich auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung.

Nichterwerbstätige Familienangehörige, welche die entsendete Person nach Tunesien begleiten, bleiben aufgrund des Abkommens in der schweizerischen AHV/IV/EO versichert.

Nichterwerbstätige Familienangehörige, welche die entsendete Person in die Schweiz begleiten, bleiben den tunesischen Rechtsvorschriften unterstellt.

Die maximale Entsendedauer beträgt fünf Jahre für unselbstständig Erwerbstätige und zwei Jahre für Selbstständige. Eine Entsendung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der entsandten Person möglich.

Familienzulagen
Die Familienzulagen werden im Abkommen nicht geregelt. Für Kinder mit Wohnsitz in Tunesien besteht somit auch nach Inkrafttreten des Abkommens kein Anspruch auf Familienleistungen.

Link zum Abkommen
Link zur Verwaltungsvereinbarung

Ihre Kundenbetreuerin bzw. Ihr Kundenbetreuer gibt Ihnen gerne weitere Auskunft.