Ab 1. Oktober 2023 tritt das Sozialversicherungsabkommen zwischen Albanien und der Schweiz in Kraft.
Entsendungen
Die gegenseitigen Entsendebescheinigungen beziehen sich auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung.
Nichterwerbstätige Familienangehörige, welche die entsendete Person nach Albanien begleiten, bleiben aufgrund des Abkommens in der schweizerischen AHV/IV/EO versichert.
Nichterwerbstätige Familienangehörige, welche die entsendete Person in die Schweiz begleiten, bleiben den albanischen Rechtsvorschriften unterstellt.
Die maximale Entsendedauer beträgt 24 Monate. Die Entsendung kann im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bis zu 6 Jahren verlängert werden. Eine Entsendung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit der entsandten Person möglich.
Familienzulagen
Die Familienzulagen werden im Abkommen nicht geregelt. Für Kinder mit Wohnsitz in Albanien besteht somit auch nach Inkrafttreten des Abkommens kein Anspruch auf Familienleistungen.
Link zum Abkommen
SR 0.831.109.123.1 - Abkommen vom 18. Februar 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien über soziale Sicherheit (admin.ch)
Link zur Verwaltungsvereinbarung
AS 2023 556 - Verwaltungsvereinbarung vom 18. Februar 2022 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit (admin.ch)
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