Ab 2025 gelten neue Regeln für die CO₂-Rückvergütung
Der Bundesrat hat die Verordnung zur Rückverteilung der CO₂-Abgabe überarbeitet. Die Anpassungen treten rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft und betreffen alle Arbeitgebenden.
Neue Berechnungsgrundlage
Ab dem Durchführungsjahr 2025 erfolgt die Rückverteilung nicht mehr auf Basis der AHV-pflichtigen, sondern der ALV1-Lohnsumme. Damit werden künftig nur Löhne bis zum gesetzlichen Plafond von CHF 148’200 pro Jahr berücksichtigt.
Kein Anspruch bei Befreiung von der CO₂-Abgabe
Unternehmen, die vollständig von der CO₂-Abgabe befreit sind, erhalten keine Rückverteilung mehr. Bei teilweiser Befreiung – etwa wenn nur einzelne Standorte ausgenommen sind – erfolgt die Rückerstattung entsprechend der verbleibenden, nicht befreiten Lohnsumme.
Neuer Meldeprozess
Im Befreiungsgesuch an das Bundesamt für Umwelt (BAFU) müssen künftig auch die Ausgleichskasse, die AHV-Abrechnungsnummer sowie betroffene Standorte angegeben werden. Das BAFU informiert daraufhin die Ausgleichskassen, welche die anrechenbaren Lohnsummen bei den betroffenen Arbeitgebenden einholen.
Übergangsregelung
Da die angepasste Verordnung erst im April 2025 verabschiedet wurde, erfolgt die Rückverteilung für die Jahre 2025 und 2026 gemeinsam im Jahr 2026. Als Basis für beide Jahre gilt die ALV1-Lohnsumme 2024. Im Jahr 2025 gibt es keine CO₂-Rückvergütung. Wir melden uns im Herbst 2026 bei Ihnen – Sie müssen nichts unternehmen.
Der jährliche Rückverteilungsfaktor wird weiterhin durch das BAFU berechnet und veröffentlicht. Weitere Informationen finden sie unter www.bafu.admin.ch/co2-abgabe-verteilung.

