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Neuigkeiten Corona-Entschädigung

Der Bundesrat hat Änderungen in der „Covid-19-Verordnung 3“, „Covid-19-Verordnung besondere Lage“ sowie der „Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs“ beschlossen. Diese Änderungen treten am 31. Mai 2021 in Kraft. 

Besonders gefährdete Personen
Die Massnahmen für besonders gefährdete Personen werden bis 30. Juni 2021 verlängert. Dadurch besteht der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für besonders gefährdete Personen neu bis 30. Juni 2021. Geimpfte Personen gelten nach der vollständigen Impfung nicht mehr als besonders gefährdet. Die Frist von 15 Tagen nach der zweiten Impfdosis wurde gestrichen. Sie haben neu keinen Anspruch auf die Corona-Entschädigung.

Besonders gefährdete Personen, welche nicht vollständig geimpft sind, haben hingegen Anspruch auf die Corona-Entschädigung, solange sie ihrer Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise nachkommen können. Die Geldempfänger haben die Ausgleichskasse entsprechend über die erfolgte zweite Impfung oder über die vorzeitige Erwerbsaufnahme umgehend zu informieren. Der Anspruch endet mit der Aufhebung der Home-Office-Pflicht durch den Bundesrat.

Selbstdeklaration für die Quarantäne
Wurde eine Quarantäneanordnung für Anmeldungen infolge Überlastung der zuständigen Stellen vor 27. Mai 2021 nicht ausgestellt, muss zwingend eine entsprechende Begründung in schriftlicher Form im entsprechenden Feld (Fragebogen) angegeben werden (sogenannte Selbstdeklaration). Ab 27. Mai 2021 ist eine schriftliche Quarantäneanordnung wieder zwingend einzureichen, die Selbstdeklarationen werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr akzeptiert.