Besonders gefährdete Personen ab dem 18.01.2021
Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 mittgeteilt, dass neu auch für besonders gefährdete Personen eine Erwerbsersatzentschädigung beantragt werden kann.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung als „besonders gefährdete Person“ sind folgende:
- Die Erwerbstätigkeit muss unterbrochen werden, weil aus organisatorischen oder aus technischen Gründen die Arbeit nicht im Homeoffice verrichtet werden kann.
- Ein ärztliches Attest muss bei der Anmeldung beigelegt werden, aus welchem hervorgeht, dass es sich um eine „besonders gefährdete Person“ handelt.
Der Anspruchsbeginn für die Entschädigung ist frühestens 18. Januar 2021 und der Anspruch endet, sobald die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wird oder spätestens am 28. Februar 2021. Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens.
Quarantäne-Fälle ab dem 08.02.2021
Gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage dauert die Quarantäne 10 Tage. Diese verordnete Quarantänemassnahme kann durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt frühestens am 7. Tag nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person aufgehoben werden, sofern die anspruchsberechtigte Person auf eigene Kosten einen Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test durchführen lässt und dieser negativ ausfällt. Aufgrund dieser Änderung der Quarantäne-Regelung hat der Bundesrat mit Mitteilung vom 27. Januar 2021 entschieden, dass ab dem 8. Februar 2021 der Corona-Erwerbersatz infolge Quarantäne in allen Fällen auf maximal 7 (statt wie bisher 10) Taggelder begrenzt.
Bitte nutzen Sie für eine Anmeldung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung das Onlineformular: Spida (akisnet.ch)