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Familienausgleichskasse

Vorgezogene Ausbildungszulagen für 15 jährige Jugendliche ab 1. August 2020

Mit Wirkung ab 1. August 2020 tritt eine Änderung aus der Teilrevision des Familienzulagengesetzes in Kraft. Der Anspruch betrifft Jugendliche ab dem ersten Tag des Monates in dem sie das 15. Altersjahr vollenden. Massgebend ist, ob sie sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden.

Das schweizerische Schulsystem kennt unterschiedliche Ausbildungstypen, so variiert die obligatorische Schulzeit kantonal zwischen 8 und 11 Schuljahren. Wenn die obligatorische Schulzeit beendet ist, beginnt die nachobligatorische Ausbildung. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn bereits mit 15 Jahren eine Berufslehre angetreten wird. Auch das Gymnasium wird als nachobligatorisch anerkannt, sobald die obligatorische Schuldauer im jeweiligen Kanton abgeschlossen ist.

Bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland ist die Unterscheidung schwieriger, dieser Anspruch wird individuell geprüft.

Sobald ein Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, erhalten Sie von uns automatisch den Ausbildungsnachweis zur Geltendmachung der ordentlichen Ausbildungszulage.

Die vorgezogene Ausbildungszulage betrifft, im Gegensatz zur Ausbildungszulage, nicht alle im gleichen Masse. Daher muss diese explizit beantragt werden. Sie können Ihre Mitarbeiter auf die Gesetzesänderung hinweisen, auch wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Anspruch besteht.

Die Ausbildungsbestätigung können Sie uns mit der Anmeldung für Familienzulagen in connect oder bei bestehendem Anspruch online via Ausbildung in der Mitarbeiterübersicht einreichen.

Ihre Kundenbetreuerin bzw. Ihr Kundenbetreuer steht Ihnen für Rückfragen zum Anspruch oder bei der Einreichung via connect gerne zur Verfügung.