Einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
Ab dem 1. Januar 2024 können Sie Ihre AHV-Altersrente einmalig neu berechnen lassen, wenn Sie nach dem AHV-Referenzalter erwerbstätig waren und am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Die Neuberechnung kann zu einer höheren AHV-Altersrente führen. Dies ist jedoch nicht immer der Fall und hängt von folgenden Faktoren ab:
- Das Einkommen, welches Sie nach dem AHV-Referenzalter erzielt haben, ist grundsätzlich rentenbildend. Der Rentenbetrag darf allerdings nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen.
- Die im Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn Ihre Altersrente bis zum Referenzalter Beitragslücken aufweist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Einkommen pro Kalenderjahr mindestens 40 % Ihres durchschnittlichen Einkommens vor dem Referenzalters betragen.
Seien Sie sich bewusst, dass Sie die Neuberechnung nur einmal verlangen können. Planen Sie, noch länger zu arbeiten, so könnte es unter Umständen sinnvoller sein, die Neuberechnung nicht sofort, sondern erst nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit – jedoch spätestens vor Erreichung des 70 Altersjahres zu verlangen.
Wenn Sie sich fragen, ob und inwiefern eine allfällige Erwerbstätigkeit im Referenzalter zu einer höheren Rente führen kann, können Sie bei der Ausgleichskasse schriftlich eine unverbindliche Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter beantragen. Eine solche könnte sich auch lohnen, um zu erfahren, ob Sie mit der Neuberechnung bereits auf die maximal mögliche AHV-Altersrente kommen, oder ob es sich eher lohnt, abzuwarten und die Neuberechnung erst kurz vor Alter 70 zu verlangen.
Weitere Informationen zur Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter finden Sie im Merkblatt Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter.