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Versicherungsschutz

Während eines unbezahlten Urlaubs ist der Versicherungsschutz zu überprüfen. Nachstehend finden Sie pro Institution die entsprechenden Informationen.

AHV-Ausgleichskasse

Für die AHV müssen Sie im Falle eines unbezahlten Urlaubs keine Meldung vornehmen. Der Mitarbeitende ist Ende Jahr in der Jahreslohnmeldung wie gewohnt mit dem im betreffenden Kalenderjahr ausbezahlten AHV-pflichtigen Lohn zu deklarieren.

Bei einem Unterbruch von mehr als 3 Monaten im Kalenderjahr müssen sich Ihre Mitarbeitenden bei uns melden, damit wir die obligatorische Beitragsplicht als Nichterwerbstätige überprüfen können und die Mitarbeitenden keine AHV-Beitragslücken erleiden.

Familienausgleichskasse

Bei unbezahltem Urlaub besteht der Anspruch auf Familienzulagen für den laufenden und die drei folgenden Monate. Melden Sie uns einen unbezahlten Urlaub, sobald er drei Monate erreicht, schriftlich oder über unser Onlinekundenportal connect.

Wählen Sie die betroffene versicherte Person in der Mitarbeiterübersicht an, klicken Sie auf die drei Punkte rechts oben (Mitarbeitendendetails) und wählen anschliessend „Arbeitsunterbruch erfassen“, um den Arbeitsunterbruch online zu melden.

Personalvorsorgestiftung (Pensionskasse)

In der Spida Personalvorsorgestiftung wird der Versicherungsschutz während eines unbezahlten Urlaubs nicht weitergeführt. Es gilt eine einmonatige Nachdeckung ab Beginn des unbezahlten Urlaubs für die Risiken Tod und Invalidität.

Melden Sie uns die Lohnmutation auf CHF 0.00 für die Zeit des unbezahlten Lohnes schriftlich oder mittels Lohnänderung über connect.  Sobald Ihr Mitarbeitender wieder ein Einkommen erzielt, melden Sie uns dies wiederum mittels Lohnänderung. 

Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe

In der Stiftung Alterssparkonten wird der Versicherungsschutz während eines unbezahlten Urlaubs nicht weitergeführt. Es gilt eine einmonatige Nachdeckung ab Beginn des unbezahlten Urlaubs für die Risiken Tod und Invalidität.

Melden Sie uns die Lohnmutation auf CHF 0.00 für die Zeit des unbezahlten Lohnes schriftlich oder mittels Lohnänderung über connect.  Sobald Ihr Mitarbeitender wieder ein Einkommen erzielt, melden Sie uns dies wiederum mittels Lohnänderung.