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Unterjährige Lohnänderungen

Ändert sich der Lohn Ihres Mitarbeitenden, so hat dies meistens direkte Auswirkung auf die Beiträge und Leistungen. Nachstehend finden Sie in welchen Fällen je nach Institution wir Ihre Meldung benötigen.

In der AHV-Ausgleichskasse benötigen wir keine Mitteilung bei einzelnen Lohnänderungen.

Bei wesentlichen Veränderung Ihrer gesamtbetrieblichen AHV-Pauschallohnsumme, bitten wir Sie um eine schriftliche oder online Anpassung Ihrer provisorischen Akontogrundlage.

Eine Lohnanpassung kann beim Anspruch auf Familienzulagen einen Einfluss auf die Anspruchskonkurrenz zwischen den beiden Elternteilen haben. Um allfällige rückwirkende Rückforderungen zu vermeiden, bitten wir Sie uns diese Änderung schriftlich oder über connect mitzuteilen.  

Verändert sich der AHV-pflichtige Grundlohn, so ist der Spida Personalvorsorgestiftung diese Lohnänderung mitzuteilen. Sie können uns die Mutation schriftlich oder online über connect zukommen lassen. Sobald wir die Lohnänderung durchgeführt haben, erhalten Sie einen neuen Beitragsausweis und Ihr Mitarbeiter einen aktuellen Vorsorgeausweis.

Eine Herabsetzung des Lohnes infolge Arbeitsunfähigkeit muss uns nicht mitgeteilt werden.

Verändert sich der AHV-pflichtige Grundlohn, so ist der Stiftung diese Lohnänderung mitzuteilen. Lohnänderungen während eines Jahres können maximal drei Monate rückwirkend berücksichtigt werden. Sie können uns die Mutation schriftlich oder über connect zukommen lassen. Sobald wir die Lohnänderung durchgeführt haben, erhalten Sie einen neuen Beitragsausweis und Ihr Mitarbeiter einen aktuellen Vorsorgeausweis.

Eine Herabsetzung des Lohnes infolge Arbeitsunfähigkeit muss uns nicht mitgeteilt werden.