Krankheit und Unfall
Die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeitenden hat in den verschiedenen Sozialversicherungen unterschiedliche Auswirkungen auf die Beitragspflicht. Nachstehend finden Sie die wichtigsten Hinweise zu den vier Institutionen der Spida:
Unfall- oder Krankentaggelder sind nicht AHV-pflichtig. Sie nehmen darauf keine Sozialversicherungsabzüge vor und führen diese Taggelder deshalb am Ende des Jahres nicht in der definitiven AHV-Lohnmeldung auf.
Beziehen Ihre Mitarbeitenden während längerer Zeit Taggelder, so erfüllen sie unter Umständen ihre AHV-Beitragspflicht im laufenden Kalenderjahr nicht. Verweisen Sie die betroffenen Mitarbeitenden bitte direkt an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzes (Mitarbeitende, welche älter sind als 58 Jahre direkt an Spida), um die individuelle Situation abzuklären.
Ist ein Mitarbeitender erkrankt oder verunfallt, so besteht der Anspruch auf Familienzulagen noch für den laufenden und die drei darauf folgenden Monate. Der Anspruch besteht weiter, wenn der Mitarbeitende wieder teilweise arbeitsfähig ist und ein AHV-pflichtiges Einkommen von CHF 592.00/Monat (Stand: 2020) erreicht.
Melden Sie uns eine Arbeitsunfähigkeit ab 3 Monaten schriftlich oder online. Wählen Sie im connect den Mitarbeitenden in der Mitarbeiterübersicht an, klicken Sie auf die drei Punkte rechts oben (Mitarbeitendendetails) und wählen Sie anschliessend „Arbeitsunterbruch erfassen“.
Ist Ihr Mitarbeitender arbeitsunfähig, wird der versicherte Lohn während dieser Zeit nicht angepasst. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% während mindestens sechs Monaten können Sie uns das Gesuch um Beitragsbefreiung einreichen. Bei einer Beitragsbefreiung übernimmt die Spida Personalvorsorgestiftung die Beiträge (Spar-, Risiko- und Verwaltungskosten) für den arbeitsunfähigen Anteil.