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Entschädigung bei Erwerbsausfällen aufgrund des Coronavirus

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurde eine Entschädigung in Form eines Taggeldes festgesetzt, welches 80% des durchschnittlichen Einkommens deckt, das vor dem Unterbruch erzielt wurde, höchstens CHF 196.00 pro Tag. Die Entschädigung von 80% bezieht sich auf sämtliche Ausfälle die aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind.

Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall basierte auf dem Notrecht mit einer beschränkten Geltungsdauer von sechs Monaten von 17. März bis zum 16. September 2020. Ab dem 17. September gilt das Covid-19-Gesetz. Ab 1. April 2022 endet die Covid-19-Verordnung Besondere Lage, danach erfolgt die Rückkehr in die normale Lage.

Besonders gefährdete Personen
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung als „besonders gefährdete Person“ sind folgende:

  • Die Erwerbstätigkeit muss unterbrochen werden, weil aus organisatorischen oder aus technischen Gründen die Arbeit nicht im Homeoffice verrichtet werden kann.
  • Ein ärztliches Attest muss bei der Anmeldung beigelegt werden, aus welchem hervorgeht, dass es sich um eine „besonders gefährdete Person“ handelt.

Der Anspruchsbeginn für die Entschädigung beginnt frühestens ab dem 18. Januar 2021 und endet sobald die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wird oder spätestens am 31. März 2022. 

Anträge können bis spätestens 30. Juni 2022 geltend gemacht werden.

Quarantäne Fälle
Eine Corona-Entschädigung infolge Quarantäne bezieht sich auf Personen, welche aufgrund eines Kontaktes mit einer infizierten Person oder einem Verdachtsfall in einer ärztlichen oder behördlich verordneten Quarantäne befinden. Bei einer Erkrankung mit dem Coronavirus kann jedoch keine Entschädigung geltend gemacht werden.

Ein Antrag auf Erwerbsausfall wegen einer Quarantäne, kann spätestens bis zum 31.05.2022 eingereicht werden.

Die Quarantäne wurde aufgrund der Bundesrats-Sitzung per 3. Februar 2022 aufgehoben. Somit kann nur noch bis am 2. Februar 2022 eine Corona-Entschädigung aufgrund einer Quarantäne ausbezahlt werden.

Bis und mit 7. Februar 2021 werden bis zu 10 Tage durch die Ausgleichskasse entschädigt, ab 8. Februar wurde dies auf 7 Tage beschränkt, weil bei Vorweisung eines negativen Testergebnisses die Quarantäne bereits nach 7 Tagen vorzeitig beendet werden kann. Für alle Quarantänen die ab dem 13. Januar 2022 ausgesprochen werden können max. noch 5 Tage bezahlt werden (in Ausnahmefällen, wenn die zuständige kantonale Behörde eine längere Quarantäne anordnet max. 7 Tage)

Arbeitsunterbruch von Mitarbeitenden wegen Wegfall der Fremdbetreuung für Kinder
Aufgrund der neuen Beschlüsse des Bundesrats, können ab 17.Februar 2022 keine Entschädigungen mehr infolge ausgefallener Fremdbetreuung beantragt werden.

Bereits entstandene Entschädigungen vor dem 17. Februar 2022 können bis zum 31. Mai 2022 eingereicht werden.

Die Corona-Entschädigung gilt für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist. Die Entschädigung wird erst ab dem 4. Tag ausbezahlt (3 Karenztage).

Ein Anspruch wird durch folgende Gründe ausgelöst:

  • Schliessung der Betreuungseinrichtung aufgrund eines Covid-19-Falles
  • Betreuende Person muss sich in Quarantäne begeben (z.B Grosseltern, Tagesmütter etc.)
  • Nur ein Elternteil darf die Betreuung wahrnehmen

Die Entschädigung liegt bei 80% des effektiven Erwerbsausfalles. Während den offiziellen Schulferien besteht kein Anspruch auf die Entschädigung, es sei denn die Betreuung hätte von einer Person oder Betreuungseinrichtung wahrgenommen werden sollen, welche behördlich unter Quarantäne gestellt oder geschlossen wurde.

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung
Ab 17. Februar 2022 können neu keine Entschädigungen mehr aufgrund von Betriebsschliessung, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder Veranstaltungsverbot berücksichtigt werden.

Ausgenommen bis zum 30. Juni 2022 sind jedoch Personen, welche im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit durch die Massnahmen betreffend der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie eingeschränkt ist.

Anträge hierzu können noch bis zum 31. Mai 2022 bei der Spida geltend gemacht werden.

Folgender Begünstigten-Kreis wurde vom Bundesrat ab dem 17. September 2020 bis zum 17. Februar 2022 definiert:

  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihren Betrieb aufgrund kantonaler Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus oder von solchen auf Bundesebene schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden.
  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Veranstaltung infolge eines geltenden Veranstaltungsverbots nicht stattfinden kann, sofern ein Erwerbsausfall vorliegt.

Es gelten folgende Voraussetzungen für eine Entschädigung:

  • Umsatzeinbusse muss gegenüber den letzten 5 Jahren vom 17. September bis 18. Dezember 2020 bei mindestens 55% liegen. Vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 muss die Umsatzeinbusse bei mindestens 40% liegen. Ab dem 1. April 2021 muss die Umsatzeinbusse bei mindestens 30% liegen.
  • Die Ursache der Umsatzeinbusse muss aufgrund der Massnahmen des Bundes entstanden sein, welche zur Bekämpfung des Coronavirus bestimmt wurden. Es muss ein direkter Zusammenhang bestehen.

Anmeldeformulare:

» | Formular für Erwerbsausfall in arbeitgeberähnlicher Stellung

» | Anmeldeformular für Arbeitgebende

» | Anmeldeformular für Arbeitnehmende  (nur sofern keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber geleistet wurde)

» | Merkblatt Corona-Entschädigung

» | Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab 17. Februar 2022 können neu keine Entschädigungen mehr aufgrund von Betriebsschliessung, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder Veranstaltungsverbot berücksichtigt werden.

Ausgenommen bis zum 30. Juni 2022 sind jedoch Personen, welche im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit durch die Massnahmen betreffend der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie eingeschränkt ist.

Bei einem Ausfall vor dem 17. Februar 2022 können Anträge noch bis zum 31. Mai 2022 eingereicht werden.

Diese Entschädigung ist bestimmt für Selbständigerwerbende, die aufgrund der beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eine Umsatzbusse von mindestens 55% (bis zum 18. Dezember 2020), von mindestens 40% (vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021) und von mindestens 30% ab 1. April 2021 im Vergleich zu den Jahren 2015-2019 erfahren und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden; vorausgesetzt im Jahr 2019 wurde ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10‘000.00 erzielt.

Selbständigerwerbende, die aufgrund Massnahmen vom Bund oder Kanton ihren Betrieb schliessen oder Veranstaltungen absagen mussten, haben seit dem 17. März 2020 weiterhin Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

Anmeldeformulare:

» | Formular für Erwerbsausfall bei Selbständigerwerbenden

» | Formular für Selbständigerwerbende bei Betriebsschliessung

» | Formular für Selbständigerwerbende bei Veranstaltungsverbot