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Wie bezahlen Sie als Arbeitgeber die AHV-Beiträge?

Sie leisten regelmässig provisorische Akontozahlungen. Die Ausgleichskasse bestimmt die definitiven Beiträge aufgrund der jährlichen Lohnmeldung. Eine allfällige Differenz wird danach ausgeglichen.

Mit einer jährlichen Lohnsumme bis zu CHF 200‘000.00 bezahlen Sie die AHV-Beiträge vierteljährlich. Ist die Lohnsumme höher, leisten Sie monatliche Akontozahlungen. Zahlungstermin ist jeweils der 10. Tag nach einem Quartals- bzw. Monatsende.

Wesentlich sind Änderungen ab ca. 10% der mutmasslichen Gesamtjahreslohnsumme. Die Gesamtjahreslohnsumme stellt die Löhne für alle Mitarbeitenden im betreffenden Kalenderjahr dar.

Die Anpassung Ihrer Pauschallohnsumme können Sie via connect in der Rubrik „Lohnmeldung“ und „Akonto Grundlagen ändern“ vornehmen.

Bitte beachten Sie, dass die Eintritts- bzw. Austrittsmeldung von Mitarbeitenden nicht automatisch zu einer Akontoanpassung Ihrer gesamtbetrieblichen Lohnsumme führt, da sich unterjährige Personalmutationen insgesamt häufig ausgleichen.

Im AHV-Umlageverfahren werden die Beiträge laufend für die aktuellen Leistungen (z.B. Renten) verwendet. Deshalb ist der Spielraum für ein Entgegenkommen (Bsp. Tilgungspläne) gering. Gemäss AHV-Gesetz müssen wir nach Ablauf der Zahlungsfrist unverzüglich gebührenpflichtig mahnen und Verzugszinsen erheben.

Bei verspäteter Zahlung werden Mahngebühren von CHF 50.00 erhoben.

Verzugszinsen sind unabhängig von Verschulden und Mahnung in folgenden Situationen fällig:

  • Die jährliche Lohnmeldung ist am 30. Januar des Folgejahres noch nicht bei der Ausgleichskasse eingetroffen und Beiträge sind nachzuzahlen.
  • Die laufenden Akontobeiträge sind am 30. Tag nach Monats- bzw. Quartalsende noch nicht auf dem Konto der Ausgleichskasse eingegangen.
  • Die Zahlung aufgrund einer definitiven Beitragsrechnung ist am 30. Tag nach Rechnungsdatum noch nicht auf dem Konto der Ausgleichskasse eingegangen.

Vergütungszinsen zahlt die Ausgleichskasse dann, wenn der Differenzbetrag zwischen den (zu hohen) Akontozahlungen und den definitiven Beiträgen nicht innert 30 Tagen nach Eingang der ordnungsgemässen jährlichen Lohnmeldung zurückerstattet wurde.

Die Verzugs- und Vergütungszinsen werden tageweise berechnet. Dabei hat jeder Monat 30 Tage und das Kalenderjahr 360 Tage. Der Zinssatz beträgt 5% pro Jahr.